Neues Jahr, neue Gesetze 2020…

… das ändert sich für uns Biker!

Wie beinahe zu jedem Jahreswechsel gibt es auch diesmal Änderungen in Sachen Gesetze für Kraftfahrzeuge. Diesmal gibt es, und das ist vermutlich auch der aktuellen politischen Situation in Österreich geschuldet, nicht sehr viele Anpassungen und noch weniger für uns Biker.


NoVA neu
Was uns betrifft, gibt es im Grunde vorerst nur eine akute Änderung und die liegt bei der neuen Berechnungsmethode der NoVA (Normverbrauchsabgabe). Diese spezielle Steuer wird in Österreich ja bei Kauf eines Neufahrzeuges fällig und in den Kaufpreis eingerechnet.

Die Neuerung trägt den Decknamen “Ökologisierung der NoVA”, und geht Hand in Hand mit einem neuen Testverfahren (WLTP-Messverfahren), welches für die Feststellung des Verbrauchs von Neufahrzeugen vorgeschrieben ist. Hierbei wurde ein neues Testmuster festgelegt in dem Hersteller näher an die Realität mit dem Verbrauch kommen sollen. Der eingetragen Verbrauch des Fahrzeuges wird in Zukunft auch im Zulassungsschein eingetragen, auf der Checkkarte wird er auf dem Chip gespeichert.

Die neue Berechnung der NoVA wird dann anhand dieses WLTP stattfinden. Das Augenmerk wird, vereinfacht gesagt so sein, das effizientere Fahrzeuge begünstigt sind als ineffizientere, so die offiziellen Statements. Keine Änderungen vorerst bei A1-Motorrädern.

Durch dieses System kann es sein, dass ein Neufahrzeug, im vergleich zum bisherigen Preis günstiger oder teuerer wird, dies unabhängig von der Leistung des Motors sondern eben von seiner Effizienz.

Wer einen verbindlichen Kaufvertrag vor dem 1. Dezember 2019 unterschrieben hat und das bestellte Bike noch vor dem 1. Juni 2020 ausgeliefert wird, kann selbst zwischen der alten und der neuen Berechnung wählen.

Weiterhin ausgenommen sind Fahrzeuge, welche nicht für den Straßenverkehr zugelassen werden, wie zum Beispiel reine Renngeräte.


KFZ-Steuer
Neu kommt ebenfalls, allerdings erst im Oktober 2020, die neue Berechnungsmethode der KFZ-Steuer (Motorbezogene Versicherungssteuer). Diese Steuer wird weiterhin mit der Haftpflichtversicherung eingehoben aber bekommt als zusätzlichen Berrechnungsparameter den CO2-Ausstoß dazu. Somit gilt auch hier, eine Begünstigung der effizienteren Fahrzeuge.


§57a – Überprüfung 
Änderungen gibt es ebenfalls beim Begutachtungsintervall für Motorräder.
Bisher wurden Motorräder, im Gegensatz zum PKW, schon ab dem ersten Jahr zur Begutachtung für das sogenannte “Pickel” beordert. Genau das wird sich ab dem 1. März 2020 ändern. Motorräder mit Erstzulassung ab diesem Datum, werden jetzt im Intervall des Autos in die Werkstatt müssen. Also im Abstand von 3, 2 und dann 1 Jahr.

WICHTIG: Durch die extreme Anhebung bei Neuzulassungen, ist es besonders wichtig sich selbst um bestimmte sicherheitsrelevante Kontrollen zu kümmern. Leider zeigt die Erfahrung, dass es viele Motorradfahrer gibt, bei denen viele Kontrollen ausschließlich bei der §57a Überprüfung durchgeführt wurden. Bei einem Erstintervall von 3 Jahren, wäre dies deutlich zu lange. Viele Motorräder müssen ohnehin einmal im Jahr zum Service, hier sollte aber dezidiert nach der Überprüfung von Verschleissteilen und Flüssigkeiten beauftragt werden, da es nicht automatisch bei jedem Service dabei ist.


Weitere Neuerungen sind im Bereich der Autobahnvignettenpreise und bei den Regelungen der Begünstigungen für Menschen mit Behinderung. Hierzu informiert der ÖAMTC.

Regionale Verordnungen, wie z.B. das Fahrverbot in Tirol sind hier noch nicht berücksichtig und können auch kurzfristig von den Ländern selbst beschlossen werden.

Links:
ÖAMTC – Infos zu den oben genannten Neuerungen
1000PS – NoVA Neu Berechnungsbeispiele und Details

Alle Infos und angaben ohne Gewähr.


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